Die Erfahrung aus vier Jahrzehnten

1973 gründete Dr. Johann Pokornik eine Steuerberatungskanzlei im 9. Bezirk; zunächst als Ein-Mann-Betrieb, woraus im Verlauf der 80er-Jahre ein Einzelunternehmen mit zwei Mitarbeiterinnen wurde.

1992 trat Elisabeth Taibel in die Firma ein. Aus der sehr erfolgreichen Zusammenarbeit wurde binnen drei Jahren eine Partnerschaft: Aus zwei Einzelfirmen entstand die „Dr. Pokornik & Taibel OEG“. Das neue bewährte Unternehmen begann seine Tätigkeit bereits am heutigen Firmenstandort in der Porzellangasse 48/7a, wohin man im Jahr zuvor die Kanzlei verlegt hatte.

2006 wurde Maria Winkelbauer angestellt. Im Jahr darauf trat Dr. Pokornik seinen Ruhestand an und die Aufnahme neuer Gesellschafter wurde zur Agenda erhoben. Dies sollte sich auch in einem neuen, personenneutralen, zum Selbstverständnis des Unternehmens passenden Firmennamen zeigen: 2007 schlug die Geburtsstunde der „fair-steuern Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung OG“. Ab 2008 teilten sich Elisabeth Taibel und Maria Winkelbauer die Geschäftsführung. Nachdem Frau Winkelbauer mit April 2015 in Pension ging und Herr Vlaschitz Ende 2016 auf eigenen Wunsch aus der Kanzlei ausschied, beteiligte sich Frau Karin Zeindl an der Gesellschaft, die nunmehr unter "fair-steuern Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung OG" firmiert.  Frau Taibel und Frau Zeindl werden von fünf bestens ausgebildeten Mitarbeiter(inne)n unterstützt.

2010 wurde die Qualitätssicherung für Wirtschaftsprüfer durchgeführt, im Anschluss die Generalsanierung der Kanzlei in Angriff genommen (Okt. 2010–Apr. 2011). Im Oktober 2011 präsentierte sich „fair-steuern“ schließlich mit neuem Logo, neuem Firmenauftritt und einer sehr informativen Website einmal mehr von der besten Seite: neu und bewährt.

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NEWS
Wichtige Termine im September 2024
EU-Vorsteuerrückerstattung, Einreichung des Firmenbuch-Jahresabschlusses und Überprüfung der ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen bzw. Anspruchsverzinsung.
Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
Selbstanzeige vor Ankündigung der Außenprüfung
Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den offengelegten, verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag bezahlt wird.
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